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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Gültigkeit
(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der gbm Labor mbH (nachfolgend „Auftragnehmer“
genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „AGB“ genannt).
(2) Mit der Auftragserteilung des Geschäftspartners (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) an den
Auftragnehmer gelten dessen AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen
wird.
(3) Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der
Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist
von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.
II. Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde.
(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer
schriftlich (rück-)bestätigt worden sind.
(3) Die Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und
Nebenabreden. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich
abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn der
Auftragnehmer dem ausdrücklich zustimmt.
(4) Auslieferung der zu erbringenden Leistung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen
Bestätigung gleich; die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
III. Umfang und Ausführung der Leistungen
(1) Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich eine mündliche oder
durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor.
(2) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des AuftraggebersSeite 2 von 7
voraus.
(3) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch
den Auftragnehmer verbindlich.
(4) Einwendungen gegen den Inhalt einer Leistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen schriftlich geltend zu machen und
zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten
Leistungen/Gutachten oder Rechnungen als genehmigt.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeiner Energie-
und sonstiger Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und
Betriebsstörungen beim Auftragnehmer sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien den
Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der
Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten
sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen den Auftragnehmer ferner unter
Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen
Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren
und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen.
IV. Vertraulichkeit
(1) Der Umgang mit vertraulichen Informationen und Eigentumsrechten der Kunden ist individuell
geregelt. Dies bezieht sich auch auf die elektronische Speicherung und Übermittlung von
Ergebnissen.
(2) Werden Informationen der Kunden veröffentlicht, so wird der Kunde vorab informiert und seine
Zustimmung eingeholt (Beispiel: Reaktion auf Beschwerden).
(3) Informationen über Kunden, die aus anderen Quellen als vom Kunden stammen (z. B.
Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden), werden zwischen dem Kunden und unserem Labor
vertraulich behandelt. Die Informationsquelle wird vertraulich behandelt und darf nicht ohne
deren Zustimmung kommuniziert werden.
(4) Mit unseren Kunden werden Verträge abgeschlossen. Wir informieren unsere Kunden vorab
mittels unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Verträgen. Auftragsdetails und
deren Informationen werden intern vertraulich behandelt. Regelungen zum Umgang mit
Informationen enthalten unsere AGB und werden Vertragsbestandteil bei Leistungsanfragen
Dritter.Seite 3 von 7
V. Preise
(1) Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgen, falls nichts anderes ausdrücklich
vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsabschluss gültigen HOAI (derzeit HOAI 2013)
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und frei
Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten, es sei denn, es wurden schriftlich andere
Zahlungsmodalitäten (z.B. Anzahlungen, Teilzahlungen etc.) vereinbart.
(3) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt beim Auftraggeber eine
Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswürdigkeit
begründen, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich ihm sonst zustehenden Rechte, berechtigt,
Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 werden sämtlichen Ansprüche des Auftragnehmers
aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
entstehen für den Auftragnehmer insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen
einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt,
wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Lieferzeit
(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Auftraggebers
voraus. Hierzu gehören vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen einschließlich etwaiger vereinbarter Anzahlungen und aller
sonstigen für die Leistung erforderlichen Verpflichtungen.
(2) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil der Auftragnehmer von seinen
Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann sich der Auftragnehmer
vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich für diesen Fall, den Auftraggeber unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des
Auftraggebers unverzüglich zurückzuerstatten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom VertragSeite 4 von 7
zurücktritt oder auf der Erfüllung besteht.
VII. Gewährleistung
(1) Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Lieferungen nicht
verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkannte Fehler
spätestens binnen 8 Tagen schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.
(2) Sachmängelansprüche verjähren nach den Vorschriften der VOB vom Tag des
Gefahrenüberganges an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen
vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmer sowie bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Nach Wahl des Auftragnehmers sind alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger sonstiger
Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(5) Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
VIII. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der
Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Der
Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels – sofern technisch möglich – durch
kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.
(2) Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu,
wenn die Nacherfüllung gemäß Artikel VII Abs. (1) scheitert oder aus anderen Gründen
unmöglich ist.
IX. Schadenersatz
(1) Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und
Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen. Insbesondere wird die Haftung des Auftragnehmers bei vorsätzlichSeite 5 von 7
pflichtwidrigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,
arglistigen Verschweigen eines Mangels oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
(3) Für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer
für den Fall frei, dass der Auftragnehmer ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des
Auftraggebers, ohne Kenntnis des Endproduktes oder des Verwendungszweckes, herstellt.
(4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verspätung der Lieferung oder
Schadenersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Auftraggeber kann, außer beim
Vorliegen eines Sachmangels, nur im Falle einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden
Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers gelten auch
für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
(6) Die Verjährung der dem Auftraggeber nach diesem Art. VIII. zustehenden
Schadenersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist des Art. VI, Abs. (2).
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
X. Verjährung
(1) Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht
in diesen AGB etwas anderes geregelt ist.Seite 6 von 7
XI. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen
(1) Der Auftragnehmer behält sich an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet
sind – das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten
Unterlagen ( wie z.B. Gutachten, Planungen, Tabellen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Einzelheiten) nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt
ist.
(2) Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Konzepten, Nachweisen und von
Dienstleistungsmarken des Auftragnehmers zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch
deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des
Auftragnehmers.
XII. Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen des Laboratoriums
(1) Unser Labor ist im Besitz aller notwendigen Einrichtungen und technischen Geräte zur
Durchführung unserer Prüfverfahren.
(2) Im Rahmen unserer Labortätigkeiten, die i.d.R. außerhalb der Laborräumlichkeiten erfolgen,
stellen wir sicher, dass die Vorgaben je Prüfverfahren eingehalten sind. Labortätigkeiten können
nur im Rahmen der gültigen Arbeitsbereiche je Prüfverfahren erfolgen.
(3) Die Prüfung erfolgt durch unser Laborpersonal in der Örtlichkeit. Dies betrifft die Örtlichkeiten
selbst, Witterungs- und Klimabedingungen. Die Vorgaben und Anforderungen je Prüfverfahren
werden Vertragsbestandteil und dem Kunden jeweils mit Angebotsübergabe übermittelt.
(4) Wir vergeben bei Bedarf Laborleistungen, d.h. chemische Analytik, an externe akkreditierte
Prüflabore. Diese weisen ausnahmslos eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 auf und
unterliegen der eigenen Überwachung ihrer Tätigkeiten bzw. werden durch die DAkkS
überwacht.
(5) Diese Labore sind deswegen geeignet, weil sie geeignete akkreditierte Verfahren haben, die der
Aufgabe unseres Labors einträglich sind. Diese Labore werden im Rahmen der
Lieferantenüberwachung trotzdem geprüft und mit einer Lieferantenbewertung als
Überwachungsmethode versehen.
XIII. Sonstige Vereinbarungen
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit dem
Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.
(2) Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Hauptsitz
des Auftragnehmers, 76275 Ettlingen, Pforzheimer Str. 128b, vereinbart.Seite 7 von 7
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, für beide Vertragsparteien
Ettlingen. Dies mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes
oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des
Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
(5) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Diese
Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
(6) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung
erhaltene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und für eigene
geschäftliche Zwecke verwendet.
Stand: Februar 2023
gbm Labor GmbH
Pforzheimer Str. 128b
76275 Ettlingen
Telefon +49 (0) 7243 7632-0
Telefax +49 (0) 7243 7632-50
E-Mail: info@gbm-labor.de