AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Gültigkeit

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der gbm Labor mbH (nachfolgend „Auftragnehmer“

genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

(nachfolgend „AGB“ genannt).

(2) Mit der Auftragserteilung des Geschäftspartners (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) an den

Auftragnehmer gelten dessen AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen

wird.

(3) Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der

Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist

von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

II. Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wurde.

(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer

schriftlich (rück-)bestätigt worden sind.

(3) Die Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und

Nebenabreden. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich

abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn der

Auftragnehmer dem ausdrücklich zustimmt.

(4) Auslieferung der zu erbringenden Leistung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen

Bestätigung gleich; die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

III. Umfang und Ausführung der Leistungen

(1) Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der schriftlichen

Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich eine mündliche oder

durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor.

(2) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des AuftraggebersSeite 2 von 7

voraus.

(3) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch

den Auftragnehmer verbindlich.

(4) Einwendungen gegen den Inhalt einer Leistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

von zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen schriftlich geltend zu machen und

zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten

Leistungen/Gutachten oder Rechnungen als genehmigt.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeiner Energie-

und sonstiger Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und

Betriebsstörungen beim Auftragnehmer sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien den

Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der

Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten

sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen den Auftragnehmer ferner unter

Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen

Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren

und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen.

IV. Vertraulichkeit

(1) Der Umgang mit vertraulichen Informationen und Eigentumsrechten der Kunden ist individuell

geregelt. Dies bezieht sich auch auf die elektronische Speicherung und Übermittlung von

Ergebnissen.

(2) Werden Informationen der Kunden veröffentlicht, so wird der Kunde vorab informiert und seine

Zustimmung eingeholt (Beispiel: Reaktion auf Beschwerden).

(3) Informationen über Kunden, die aus anderen Quellen als vom Kunden stammen (z. B.

Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden), werden zwischen dem Kunden und unserem Labor

vertraulich behandelt. Die Informationsquelle wird vertraulich behandelt und darf nicht ohne

deren Zustimmung kommuniziert werden.

(4) Mit unseren Kunden werden Verträge abgeschlossen. Wir informieren unsere Kunden vorab

mittels unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Verträgen. Auftragsdetails und

deren Informationen werden intern vertraulich behandelt. Regelungen zum Umgang mit

Informationen enthalten unsere AGB und werden Vertragsbestandteil bei Leistungsanfragen

Dritter.Seite 3 von 7

V. Preise

(1) Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgen, falls nichts anderes ausdrücklich

vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsabschluss gültigen HOAI (derzeit HOAI 2013)

zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und frei

Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten, es sei denn, es wurden schriftlich andere

Zahlungsmodalitäten (z.B. Anzahlungen, Teilzahlungen etc.) vereinbart.

(3) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt beim Auftraggeber eine

Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswürdigkeit

begründen, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich ihm sonst zustehenden Rechte, berechtigt,

Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen bis zur Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 werden sämtlichen Ansprüche des Auftragnehmers

aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers

entstehen für den Auftragnehmer insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen

einstellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder

wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das

Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt,

wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Lieferzeit

(1) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Auftraggebers

voraus. Hierzu gehören vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen sowie die Einhaltung der

vereinbarten Zahlungsbedingungen einschließlich etwaiger vereinbarter Anzahlungen und aller

sonstigen für die Leistung erforderlichen Verpflichtungen.

(2) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil der Auftragnehmer von seinen

Unterlieferanten nicht beliefert wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Qualität und

Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann sich der Auftragnehmer

vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich für diesen Fall, den Auftraggeber unverzüglich über die

Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des

Auftraggebers unverzüglich zurückzuerstatten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer

angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom VertragSeite 4 von 7

zurücktritt oder auf der Erfüllung besteht.

VII. Gewährleistung

(1) Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Lieferungen nicht

verweigern. Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkannte Fehler

spätestens binnen 8 Tagen schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind.

(2) Sachmängelansprüche verjähren nach den Vorschriften der VOB vom Tag des

Gefahrenüberganges an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen

vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmer sowie bei

arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(3) Nach Wahl des Auftragnehmers sind alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich

nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen

Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

vorlag.

(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger sonstiger

Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

(5) Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in

einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

VIII. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der

Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Der

Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels – sofern technisch möglich – durch

kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.

(2) Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu,

wenn die Nacherfüllung gemäß Artikel VII Abs. (1) scheitert oder aus anderen Gründen

unmöglich ist.

IX. Schadenersatz

(1) Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und

Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden

ausgeschlossen. Insbesondere wird die Haftung des Auftragnehmers bei vorsätzlichSeite 5 von 7

pflichtwidrigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen

von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,

arglistigen Verschweigen eines Mangels oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der

Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit gehaftet wird.

(3) Für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer

für den Fall frei, dass der Auftragnehmer ein Produkt im Auftrag oder nach Anleitung des

Auftraggebers, ohne Kenntnis des Endproduktes oder des Verwendungszweckes, herstellt.

(4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verspätung der Lieferung oder

Schadenersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf

einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,

soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Auftraggeber kann, außer beim

Vorliegen eines Sachmangels, nur im Falle einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden

Pflichtverletzung zurücktreten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers

ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftragnehmers gelten auch

für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers.

(6) Die Verjährung der dem Auftraggeber nach diesem Art. VIII. zustehenden

Schadenersatzansprüche richtet sich nach der für Sachmängelansprüche geltenden

Verjährungsfrist des Art. VI, Abs. (2).

(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

X. Verjährung

(1) Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht

in diesen AGB etwas anderes geregelt ist.Seite 6 von 7

XI. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

(1) Der Auftragnehmer behält sich an den erbrachten Leistungen – soweit diese hierfür geeignet

sind – das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten

Unterlagen ( wie z.B. Gutachten, Planungen, Tabellen, Zeichnungen, Berechnungen und

sonstigen Einzelheiten) nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt

ist.

(2) Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Konzepten, Nachweisen und von

Dienstleistungsmarken des Auftragnehmers zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch

deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des

Auftragnehmers.

XII. Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen des Laboratoriums

(1) Unser Labor ist im Besitz aller notwendigen Einrichtungen und technischen Geräte zur

Durchführung unserer Prüfverfahren.

(2) Im Rahmen unserer Labortätigkeiten, die i.d.R. außerhalb der Laborräumlichkeiten erfolgen,

stellen wir sicher, dass die Vorgaben je Prüfverfahren eingehalten sind. Labortätigkeiten können

nur im Rahmen der gültigen Arbeitsbereiche je Prüfverfahren erfolgen.

(3) Die Prüfung erfolgt durch unser Laborpersonal in der Örtlichkeit. Dies betrifft die Örtlichkeiten

selbst, Witterungs- und Klimabedingungen. Die Vorgaben und Anforderungen je Prüfverfahren

werden Vertragsbestandteil und dem Kunden jeweils mit Angebotsübergabe übermittelt.

(4) Wir vergeben bei Bedarf Laborleistungen, d.h. chemische Analytik, an externe akkreditierte

Prüflabore. Diese weisen ausnahmslos eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 auf und

unterliegen der eigenen Überwachung ihrer Tätigkeiten bzw. werden durch die DAkkS

überwacht.

(5) Diese Labore sind deswegen geeignet, weil sie geeignete akkreditierte Verfahren haben, die der

Aufgabe unseres Labors einträglich sind. Diese Labore werden im Rahmen der

Lieferantenüberwachung trotzdem geprüft und mit einer Lieferantenbewertung als

Überwachungsmethode versehen.

XIII. Sonstige Vereinbarungen

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit dem

Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.

(2) Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung der Hauptsitz

des Auftragnehmers, 76275 Ettlingen, Pforzheimer Str. 128b, vereinbart.Seite 7 von 7

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, für beide Vertragsparteien

Ettlingen. Dies mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes

oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem

Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Anstelle der

unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des

Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

(5) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Diese

Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.

(6) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung

erhaltene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und für eigene

geschäftliche Zwecke verwendet.

Stand: Februar 2023